Gräber von Ehrenbürgern und von verdienstvollen Bürgern aller Friedhöfe in Köln.
In einzelnen Fällen erfolgte die Benennung zum Ehrenbürger/ zur Ehrenbürgerin oder zur verdienstvollen Bürgerin / zum verdienstvollen Bürger posthum, so dass auch dann nachträglich die bestehenden Grabstätten zu Ehrengräbern erklärt worden sind. Maßgeblich für die Einrichtung von Ehrengrabstätten ist § 23 der Friedhofssatzung der Stadt Köln.
Information
Stand 04.7.2017
Dateien und Quellen
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Angepasst | 2017-08-08 |
Veröffentlichungsdatum | 2017-08-08 |
Bezeichner | b275d1a5-9b18-4276-bceb-27b36e68ecd4 |
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