Gespeichert von admin am 2014-05-17T09:31:35+02:00
Bezeichnung:
Temporäre Halteverbotszonen
Halter der Daten:
Amt für öffentliche Ordnung
Beschreibung:
Nach §§ 45 u. 46 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) können Bürger bei der Stadt die Einrichtung einer temporären Halteverbotszone beantragen. Gründe dafür können beispielsweise Umzüge oder Bauarbeiten sein. Dies hat zur Folge, dass an Orten, an denen normalerweise geparkt werden darf, vorübergehend ein Halteverbot gilt.
Mit diesem Datenangebot ließe sich beispielsweise eine Warnfunktion realisieren, die meldet, falls man an einem Ort parkt, der demnächst zur temporären Halteverbotszone wird.
Bearbeitungsstand:
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